FG Thüringen - Urteil vom 30.01.2008
3 K 579/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 ; EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 5 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2119
EFG 2008, 841

GmbH & Co. KG kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 3 K 579/07

DRsp Nr. 2008/12342

GmbH & Co. KG kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG

Eine GmbH & Co. KG ist -auch wenn an der Komplementär-GmbH lediglich natürliche Personen beteiligt sind- nicht als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusehen. Die Versagung des Existenzgründerstatus verletzt weder das Postulat der Rechtsformneutralität noch liegt eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S. des § 3 Abs. 1 GG vor.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 ; EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 S. 5 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 307.000 EUR.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde durch Notarvertrag vom 13.10.2005 gegründet und am 01.12.2005 in das Handelsregister eingetragen. Die Kommanditistin, X. war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, noch erzielte sie in dieser Zeit Gewinneinkünfte. In der Bilanz zum 31.12.2005 machte die Gesellschaft eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von insgesamt 307.000 EUR geltend.