I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Außerdem ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) berechtigt war, durch Zwischenurteil über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dem Grunde nach zu entscheiden.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital im Streitjahr (1987) --ebenso wie in den Vorjahren-- die Eheleute A zu je 20 v.H. und deren Sohn S zu 60 v.H. beteiligt waren. Die Eheleute A waren Geschäftsführer der Klägerin.
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