BFH - Urteil vom 28.02.2001
I R 12/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1562
BFH/NV 2001, 1159
BFHE 194, 320
BStBl II 2001, 468
DB 2001, 1458
DStR 2001, 1153
DStZ 2001, 598
GmbHR 2001, 734
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

GmbH als Treuhänderin für ihre Gesellschafter

BFH, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I R 12/00

DRsp Nr. 2001/10049

GmbH als Treuhänderin für ihre Gesellschafter

»Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Außerdem ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) berechtigt war, durch Zwischenurteil über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dem Grunde nach zu entscheiden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital im Streitjahr (1987) --ebenso wie in den Vorjahren-- die Eheleute A zu je 20 v.H. und deren Sohn S zu 60 v.H. beteiligt waren. Die Eheleute A waren Geschäftsführer der Klägerin.