BFH - Urteil vom 23.02.1999
VIII R 60/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1200
GmbHR 1999, 866

GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

BFH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen VIII R 60/96

DRsp Nr. 1999/7313

GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

1. Bei einer GmbH muss die Auflösung einer Rücklage nicht über den Bilanzgewinn erfolgen; vielmehr ist eine Ausschüttung auch als ergebnisunabhängige Entnahme möglich, solange das Stammkapital nicht angegriffen wird. 2. In einem derartigen Fall schüttet die GmbH keinen Gewinn für ein Wj aus, sondern verteilt Vermögen in einem Wj. 3. Eine derartige ergebnisunabhängige Entnahme muss vom Gesellschafter in dem Jahr aktiviert werden, in dem die Gesellschaft den Ausschüttungsbeschluss gefasst hat.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1984 alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH einer KG. Er schied 1994 während des Klageverfahrens aus der KG aus.