BFH - Beschluss vom 07.09.2007
VII B 181/06
Normen:
AO § 34, § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2233
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4247/03

GmbH-Geschäftsführer; Haftung für LSt

BFH, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen VII B 181/06

DRsp Nr. 2007/19438

GmbH-Geschäftsführer; Haftung für LSt

Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch in der Zeit der Krise steuerrechtlich nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese USt auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Eine Verletzung der Vorsorgepflicht kann dem Geschäftsführer nur angelastet werden, wenn er zu einem Zeitpunkt, in dem er gewusst hat, dass der GmbH keine Zahlungsmittel mehr zur Verfügung stehen bzw. zufließen, ein USt auslösendes Geschäft durchgeführt hätte, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH die durch das Geschäft entstehende USt begleichen kann.

Normenkette:

AO § 34, § 69;

Gründe:

I. Wegen rückständiger Umsatzsteuer für den Monat Juli 1999 (7/99) nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Geschäftsführer der GmbH, den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), der --unstreitig-- am 20. August 1999 sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hatte, in Haftung, nachdem über das Vermögen der GmbH, die Ende Januar 2000 den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.