BFH - Beschluss vom 30.05.2005
VII S 27/04 (PKH)
Normen:
AO § 69 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1487

GmbH-Geschäftsführer; Haftung; Überwachungsverschulden

BFH, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen VII S 27/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/11481

GmbH-Geschäftsführer; Haftung; Überwachungsverschulden

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur für sein eigenes Verschulden.2. Die haftungsrechtlichen Folgen des § 69 AO treten nicht ein, wenn den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft und er keinen Anlass hat, die Richtigkeit der von einem Steuerberater gefertigten Steuererklärungen der GmbH zu überprüfen.3. Bei einem Wechsel des Steuerbüros besteht in der Übergangsphase Anlass zu einer besonders sorgfältigen Wahrnehmung der Überwachungspflichten.

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- gegen das die Klage gegen einen Haftungsbescheid abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).