BFH - Beschluß vom 08.05.2001
VII B 252/00
Normen:
AO § 34 § 69 ; FGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

BFH, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen VII B 252/00

DRsp Nr. 2001/10943

GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

1. Der gesetzliche Vertreter einer KapG haftet auch für nicht abgeführte LSt, die auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt. Aus der Sicht des Geschäftsführers handelt es sich um die Entrichtungsschuld des Vertretenen, d. h. um eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln er als Geschäftsführer zu sorgen hat. 2. Grds. ist anzunehmen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH über die von der Gesellschaft geschuldete Vergütung einschl. der darauf entfallenden Steuern mit deren Fälligkeit bzw. Gutschrift auch verfügen kann. 3. Eine derartige Verfügung kann auch in der Überlassung der Gehaltsanteile als Darlehen an die GmbH liegen.

Normenkette:

AO § 34 § 69 ; FGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich im Klageverfahren, für das er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen einer GmbH.