BFH, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen VII B 158/98
DRsp Nr. 1999/8312
GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe
1. Wer wie der Geschäftsführer einer GmbH die steuerlichen Pflichten eines anderen zu erfüllen hat, hat bei Zahlung durch Scheckhingabe dafür zu sorgen, dass der Scheck eingelöst und damit die Steuerschuld getilgt wird.2. Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, allerdings nur dann, wenn dessen Verschulden gering ist.3. Die Einziehung von Steuern 10 Tage nach Fälligkeit ist (bei Scheckhingabe) dem FA nicht grds. als erhebliche Verletzung seiner Obliegenheiten anzulasten.4. Die Nichteinlösung eines Schecks mangels Deckung ist eine dem Geschäftsführer zuzurechnende Folge einer pflichtwidrig verspäteten Begleichung der Steuerschuld und zwar auch dann, wenn der Scheck erst nach Ablauf der Frist des § 29ScheckG und der des § 240 Abs. 3AO dem Bezogenen vorgelegt wird.