FG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.2006
11 K 45/04
Normen:
AO § 69 § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1875

GmbH-Geschäftsführer; Steuerliche Pflichten; Erklärungspflichten; Berichtigungspflichten; Haftung; Gesetzlicher Vertreter - Steuerliche Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 45/04

DRsp Nr. 2006/29731

GmbH-Geschäftsführer; Steuerliche Pflichten; Erklärungspflichten; Berichtigungspflichten; Haftung; Gesetzlicher Vertreter - Steuerliche Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

1. Der GmbH-Geschäftsführer muss nicht nur ordnungsgemäße Voranmeldungen abgeben, sondern auch die Erklärungspflichten beachten. Dazu gehören u.a. die korrekte Ausfüllung des Betriebseröffnungsbogens und die Mitteilung von Änderungen in der Folgezeit gegenüber dem Finanzamt. 2. Ein Irrtum über den Umfang der Pflichten kann den GmbH-Geschäftsführer nicht entschuldigen. Wer sich zum gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bestellen lässt, muss sich über die damit verbundenen steuerlichen Pflichten informieren.

Normenkette:

AO § 69 § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner nach §§ 34, 69, 71 Abgabenordnung (AO).