FG Berlin - Urteil vom 31.07.2000
8 K 8401/97
Fundstellen:
EFG 2000, 1324

GmbH-Gesellschafter: abweichende Gewinnverteilungsabrede

FG Berlin, Urteil vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 8 K 8401/97

DRsp Nr. 2001/2672

GmbH-Gesellschafter: abweichende Gewinnverteilungsabrede

Eine mündliche Vereinbarung zwischen GmbH-Gesellschaftern, wonach der auszuschüttende Gewinn abweichend vom Umfang des jeweiligen Gesellschaftsanteils verteilt werden soll, ist eine für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unbeachtliche Einkommensverwendung.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger als Beherrschender GmbH-Gesellschafter Zahlungen an Mitgesellschafter im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend machen kann.

Der Kläger, von Beruf Kaufmann, und der Maurermeister ... schlossen zusammen im 1. Halbjahr 1990 den Gründungsvertrag der "M." mit Sitz in Ost-Berlin (künftig: ...). Der Kläger hielt 55 v.H. der Gesellschaftsanteile und ... die restlichen 45 v.H. Im Umfang eines Anteils von 22 v.H. am Gesellschaftsvermögen war ... dabei Treuhänder für ... . W. übertrug später seine Treuhänderstellung auf eine andere Person (K.), die ihrerseits die Treuhänderstellung an eine GmbH weitergab.