BFH - Urteil vom 28.07.2004
XI R 9/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 196
GmbHR 2004, 116
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4917/99

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen XI R 9/04

DRsp Nr. 2004/19171

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Kürzung Vorwegabzug

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen eines Alleingesellschafters und GmbH-Geschäftsführers ist nicht zu kürzen, wenn die GmbH ihm eine Altersversorgung zugesagt hat (Anschluss an Senats-Urt. v. 16.10.2002 XI R 25/01, BStBl II 2004, 546).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger hatte im Jahr 1991 50 v.H. des Stammkapitals einer GmbH erworben und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Die GmbH sagte ihm eine Altersversorgung zu. Am 11. Dezember 1995 erwarb er von seinem Mitgesellschafter, der bereits seit 1993 sein Ausscheiden aus der GmbH angekündigt hatte, dessen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 v.H. für 1 DM. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte dem Kläger der Gewinn der GmbH vom 31. Dezember 1993 an zustehen.

Im Streitjahr 1995 erzielte der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 60 000 DM und die Klägerin in Höhe von 56 918 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen um 16 v.H. sämtlicher Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf Null.