BFH - Beschluss vom 28.06.2007
VI B 44/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1655
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 288/05

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich veranlasst

BFH, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VI B 44/07

DRsp Nr. 2007/13884

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich veranlasst

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Übernahme einer Bürgschaft oder Hingabe anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig nicht durch die beruflicher Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- liegt im Streitfall nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes oberstes Bundesgericht.