FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2007
9 K 5/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Kürzung Vorwegabzug - Zulässigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 5/07

DRsp Nr. 2008/13138

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Kürzung Vorwegabzug - Zulässigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen.2. Zur Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern.3. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern scheidet eines Kürzung des Vorwegsabzugs nur dann aus, wenn der quotale Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei typisierender Betrachtung dessen Beteiligungsquote entspricht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Sonderausgabenvorwegabzug nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) gekürzt werden darf.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer bei der D-GmbH angestellt, an der er auch zu 65 % als Gesellschafter beteiligt ist. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte er im Streitjahr 2004 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in Höhe von 68.996 EUR.