Streitig ist, ob der Sonderausgabenvorwegabzug nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) gekürzt werden darf.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer bei der D-GmbH angestellt, an der er auch zu 65 % als Gesellschafter beteiligt ist. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte er im Streitjahr 2004 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in Höhe von 68.996 EUR.
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