BFH - Beschluss vom 21.08.2007
I B 69/07
Normen:
EStG § 6a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2278
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1673/05

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Überversorgung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I B 69/07

DRsp Nr. 2007/19036

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Überversorgung bei Betriebsaufspaltung

1. Bei einer Betriebsaufspaltung werden Besitz- und Betriebsunternehmen für Zwecke der ESt, KSt und GewSt nicht als einheitliches Unternehmen behandelt. 2. Demgemäß ist auch bei Prüfung der Frage, ob eine Pensionszusage zu einer Überversorgung führt, nur auf die Höhe des Gehalts abzustellen, das die die Altersvorsorge zusagende GmbH (Betriebsgesellschaft) dem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, nicht aber auf Tätigkeitsvergütungen, die er von der Besitzgesellschaft erhält.

Normenkette:

EStG § 6a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung einer Überversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH i.S. des § 6a des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Betriebsaufspaltung eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei.