BFH - Beschluss vom 20.04.2005
II R 75/04
Normen:
AntBewV § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 123 Abs. 1 S. 2 ; GmbHG § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1360

GmbH, Klage gegen Anteilsbewertung; Beiladung

BFH, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen II R 75/04

DRsp Nr. 2005/8923

GmbH, Klage gegen Anteilsbewertung; Beiladung

1. Erhebt eine GmbH Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des gemeinen Werts ihrer Anteile, sind zum Verfahren alle klagebefugten Gesellschafter notwendig beizuladen (Anschluss an BFH-Urt. v. 16.4.1984 - III R 96/82, BStBl II 1984, 670). Das sind die Personen, denen Rechte an mindestens 5% des Nennkapitals zustehen.2. Sind zum Bewertungsstichtag mehrere Miterben in (ungeteilter) Erbengemeinschaft mit mindestens 5% am Nennkapital beteiligt, so ist ein nach dem Stichtag aus der Erbengemeinschaft Ausgeschiedener auch dann notwendig beizuladen, wenn seine Beteiligung unter 5% liegt. Maßgeblich für die Betrachtung ist nicht der Anteil des einzelnen Miterben, sondern die Beteiligung der gesamten Erbengemeinschaft.

Normenkette:

AntBewV § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 123 Abs. 1 S. 2 ; GmbHG § 18 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Druckerei und einen Verlag. Sie hält 50 % des Stammkapitals der P-GmbH; ihr stehen jedoch 65 % der von der P-GmbH ausgeschütteten Dividenden zu.