GmbH: Woran Sie eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist gesetzlich nicht definiert. Gleichwohl ist sie im System der Körperschaftsteuer ein wesentlicher Problempunkt und deshalb immer wieder Gegenstand in Betriebsprüfungen. Wir zeigen anhand von Beispielen, wie sich eine vGA steuerlich auswirkt.

Definition der vGA

Das Gesetz enthält in § 8 Abs. 3 KStG lediglich die Bestimmung, dass eine vGA das Einkommen nicht mindern darf. Eine genauere Begriffsdefinition hat sich durch die Rechtsprechung ergeben. Sie findet sich in Teilen in den Richtlinien und Hinweisen zum Körperschaftsteuergesetz wieder. Eine vGA gem. § 8 Abs. 3 KStG liegt vor bei (vgl. auch R 36 KStR):

  • Vermögensminderung oder verhinderter Vermögensmehrung
  • Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (Vorteil wäre einem Nichtgesellschafter der Körperschaft nicht gewährt worden)
  • Minderung des Gewinns (überhöhte Betriebsausgaben, z.B. durch unangemessene Gehaltszahlungen; zu niedrige Betriebseinnahmen, z.B. durch Verkäufe an Gesellschafter unter Preis)
  • nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechendem Gewinnverteilungsbeschluss (kein Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung)

Vermögensminderungen/verhinderte Vermögensmehrungen

Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen bei einer Körperschaft können ihre Ursache u.a. in Dienst-, Miet-/Pacht- und Darlehensverträgen oder Lieferungen haben. Beispiele für Vermögensminderungen sind: