FG Hessen - Urteil vom 19.01.2012
1 K 250/11
Normen:
EStG § 11;
Fundstellen:
DStR 2012, 6
DStRE 2013, 6
NZA 2013, 368

GmbH; Zeitwertkontenmodell; Zufluss

FG Hessen, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 1 K 250/11

DRsp Nr. 2012/9532

GmbH; Zeitwertkontenmodell; Zufluss

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2011 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf ...,-- € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto als Arbeitslohn nach §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die steuerlich beratene Klägerin ist beherrschende Gesellschafterin und - aufgrund des Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 2006 - angestellte Geschäftsführerin der Firma X GmbH (Arbeitgeberin).