FG Münster - Urteil vom 26.03.2002
15 K 3309/99 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1197
DStRE 2005, 320
EFG 2005, 687
Steuertelex 2005, 357

Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 15 K 3309/99 E

DRsp Nr. 2005/1288

Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als Arbeitslohn

Ein anlässlich der nichtselbständigen Tätigkeit von einem Dritten zugefallener Goldgewinn des Arbeitnehmers ist als Sachbezug als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn der Goldgewinn für Dritte, die nicht eine vergleichbare nichtselbständige Tätigkeit ausüben, nicht erreichbar gewesen ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber des Klägers (Kl.) veranstalteten Lotterie eine Einnahme des Kl. aus nicht selbständiger Arbeit darstellt.