Streitig ist, ob die Zuwendung von Krügerrand-Goldmünzen an Arbeitnehmern auf einer Weihnachtsfeier als Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden kann.
Die Klägerin - eine GmbH - hatte in den Jahren vor 1999 einem Teil ihrer Arbeitnehmer ein freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt. Jeweils im Dezember der Streitjahre - 1999 und 2000 - teilte sie in Einladungsschreiben mit, die "an die Belegschaft" adressiert waren, u. a. folgendes mit:
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