FG Köln - Urteil vom 07.10.2004
15 K 5594/02
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 609

Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

FG Köln, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 15 K 5594/02

DRsp Nr. 2005/1289

Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

Das Überreichen von Krügerrand-Goldmünzen durch den Arbeitgeber an Betriebsangehörige anstelle der Zahlung von Weihnachtsgeld im Rahmen einer Weihnachtsfeier ist keine Leistung von Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nur mit pauschal 25% lohnsteuerpflichtig wäre. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Münzen als lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zuwendung von Krügerrand-Goldmünzen an Arbeitnehmern auf einer Weihnachtsfeier als Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden kann.

Die Klägerin - eine GmbH - hatte in den Jahren vor 1999 einem Teil ihrer Arbeitnehmer ein freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt. Jeweils im Dezember der Streitjahre - 1999 und 2000 - teilte sie in Einladungsschreiben mit, die "an die Belegschaft" adressiert waren, u. a. folgendes mit: