FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2013
15 K 181/12
Normen:
EStG § 35a; EStG § 33a;

Grabsteinarbeiten als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 181/12

DRsp Nr. 2013/16107

Grabsteinarbeiten als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a EStG

Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG können nur solche Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung führen, die „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen” durchgeführt werden. Arbeiten für Grabpflege oder andere Dienstleistungen, die auf einem Friedhof erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG. Kosten der Grabpflege und Erneuerung des Grabmals sind – unabhängig vom Wert des Nachlasses – auch keine agB i. S. des § 33a EStG.

Normenkette:

EStG § 35a; EStG § 33a;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Steuerabzugs für außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 EUR und Handwerkerleistungen in Höhe von 111 EUR geltend.

Der Beklagte erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem er erklärungsgemäß außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 EUR dem Grunde nach berücksichtigte (wobei eine zumutbare Belastung in Höhe von 650 EUR zum Abzug gebracht wurde) und Handwerkerleistungen in Höhe von 23 EUR (= 20 v. H. der geltend gemachten Aufwendungen).