Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, soweit er in den Streitjahren für Kunden zu Werbezwecken gestalterisch tätig geworden ist, als Freiberufler (Künstler) i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - angesehen werden kann oder ob die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
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