BFH - Beschluss vom 15.10.2002
VIII B 137/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; zu Unrecht ausgezahlter Arbeitslohn; Fehlerkorrektur im Folgejahr

BFH, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 137/02

DRsp Nr. 2002/17969

Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; zu Unrecht ausgezahlter Arbeitslohn; Fehlerkorrektur im Folgejahr

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass LSt und Sozialabgaben, die auf einen zu Unrecht ausgezahlten Arbeitslohn entfallen, bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG des Jahres der Auszahlung zu berücksichtigen sind, wenn der Fehler erst im Folgejahr berichtigt wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 22.05.2002 - VIII R 74/99).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Streitfall erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Lohnsteuer und Sozialabgaben, die auf einen zu Unrecht ausgezahlten Arbeitslohn entfallen, bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, wenn sie im Folgejahr in Anmeldungen für den Dezember des Vorjahres korrigiert werden und in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte für das Vorjahr nicht (mehr) erfasst sind, lässt sich aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten.