Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob in Frankreich entstandene Verluste einer französischen Tochtergesellschaft der Klägerin bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin für Zwecke der Körperschaft- und der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in B. Sie produziert und vertreibt die dort hergestellten Produkte, daneben im- und exportiert sie damit in Zusammenhang stehende Waren.
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