BFH - Urteil vom 28.07.2015
VIII R 39/12
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 3; AEUV Art. 64; AEUV Art. 63;
Fundstellen:
BFHE 253, 20
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4048/09

Grenzen der Besteuerung von Erträgen ausländischer Investmentfonds

BFH, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen VIII R 39/12

DRsp Nr. 2016/49

Grenzen der Besteuerung von Erträgen ausländischer Investmentfonds

§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2012 9 K 4048/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AuslInvestmG § 18 Abs. 3; AEUV Art. 64; AEUV Art. 63;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihrer am 3. Juli 2011 verstorbenen Mutter (M). Diese erklärte mit einer Selbstanzeige Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Streitjahre 1997 bis 2003 nach. Die Einkünfte stammten u.a. aus einem Depot bei der X-Bank Liechtenstein (X). In diesem befanden sich —soweit hier relevant— Anteile von mehreren Investmentfonds, die ihren Sitz auf den Cayman Islands hatten. Die Fonds waren im Inland nicht registriert und erfüllten auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge (AuslInvestmG) nicht.

M erklärte aus diesen Fondsanteilen Einkünfte nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 AuslInvestmG (10 % des Kurswertes zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres) nach:

DM
1997