Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2012 9 K 4048/09 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihrer am 3. Juli 2011 verstorbenen Mutter (M). Diese erklärte mit einer Selbstanzeige Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Streitjahre 1997 bis 2003 nach. Die Einkünfte stammten u.a. aus einem Depot bei der X-Bank Liechtenstein (X). In diesem befanden sich —soweit hier relevant— Anteile von mehreren Investmentfonds, die ihren Sitz auf den Cayman Islands hatten. Die Fonds waren im Inland nicht registriert und erfüllten auch die Voraussetzungen des §
M erklärte aus diesen Fondsanteilen Einkünfte nach §
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1997 |
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