FG Hamburg - Urteil vom 19.05.2011
4 K 13/10
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Grenzen der Energiesteuerentlastung im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Produkte.

FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 13/10

DRsp Nr. 2011/14742

Grenzen der Energiesteuerentlastung im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Produkte.

1. Wird ein Produkt im Rahmen eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG begünstigten Herstellungsprozess eingesetzt, ohne in das Endprodukt einzugehen, so ist die für die Herstellung des eingesetzten Produkts verwendete Energie nicht nach dieser Vorschrift entlastet. 2. Nur der Hersteller des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG genannten Endprodukts hat einen Anspruch auf Entlastung (im Anschluss an BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010, VII R 50/09). 3. Gibt ein Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Notifikationsverfahrens Erklärungen ab über die nationale Rechtslage, begründen diese Äußerungen keine subjektiven Rechte zugunsten Dritter.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die jetzige Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der A GmbH (im Folgenden: GmbH) Energiesteuerentlastung für Erdgas. Die GmbH hatte das Erdgas für die Herstellung von Kohlenstoffanoden verwendet, die wiederum für die Erzeugung von Aluminium durch die Klägerin bestimmt waren und bei ihr eingesetzt wurden.