I.
Der Angeklagte ließ in den Jahren 1987 bis 1989 den größten Teil seiner Betriebseinnahmen auf nicht in seiner Buchführung erfaßte Privatkonten überweisen. Von dort transferierte er nur einen Teil dieser Einnahmen auf betriebliche Kosten. Da er seinem Steuerberater nur die Auszüge dieser Konten vorlegte, wurden auch nur die dort eingegangenen Gelder als Betriebseinnahmen verbucht.
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