BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
4 St RR 54/00
Normen:
StPO § 352 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 94
JR 2001, 256
NStZ-RR 2001, 271
wistra 2000, 477

Grenzen des revisionsrechtlichen Freibeweisverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 4 St RR 54/00

DRsp Nr. 2000/6906

Grenzen des revisionsrechtlichen Freibeweisverfahrens

»1. Das revisionsrechtliche Freibeweisverfahren bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen findet seine Grenze nicht nur in der Bindung an vom Tatrichter festgestellte doppelrelevante Tatsachen; ihm sind vielmehr auch Zeugen entzogen, die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren vernommen worden sind, sofern die auf ihren Angaben (mit)beruhenden Feststellungen die Entscheidung in der Sache (mit) tragen.2. Das Revisionsgericht ist auch nicht gehalten, Äußerungen vom Tatrichter nicht im Rahmen seiner Sachentscheidung gehörter Personen einzuholen, wenn damit die vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Angaben eines im Strengbeweisverfahren vernommenen Zeugen erschüttert werden sollen.Derartige Umstände können nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.«

Normenkette:

StPO § 352 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ließ in den Jahren 1987 bis 1989 den größten Teil seiner Betriebseinnahmen auf nicht in seiner Buchführung erfaßte Privatkonten überweisen. Von dort transferierte er nur einen Teil dieser Einnahmen auf betriebliche Kosten. Da er seinem Steuerberater nur die Auszüge dieser Konten vorlegte, wurden auch nur die dort eingegangenen Gelder als Betriebseinnahmen verbucht.