FG Münster - Urteil vom 14.08.2000
4 K 7318/98 E
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1291

Grenzen einer Änderung wegen neuer Tatsachen

FG Münster, Urteil vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 7318/98 E

DRsp Nr. 2001/2249

Grenzen einer Änderung wegen neuer Tatsachen

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 AO 1977 verstößt jedenfalls dann nicht wegen einer Verletzung der dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht gegen Treu und Glauben, wenn bei einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen entscheidungserheblich nur die Höhe des gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei bleibenden Betrages vor der erstmaligen Veranlagung vom Finanzamt nicht genau aufgeklärt worden ist.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1995 gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

Der Kläger (Kl.) war als Arbeitnehmer bei der Firma GmbH & Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Streitjahr (1995) gegen Zahlung einer Abfindung von brutto 78.003 DM aufgelöst. Ausgehend von einem Freibetrag von 36.000 DM gem. § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unter Berücksichtigung einer ermäßigten Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG wurde dem Kl. der verbleibende Nettobetrag ausgezahlt.