Streitig ist, ob der Arbeitslohn des Klägers aus seiner Beschäftigung in der Schweiz im Inland steuerfrei zu belassen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
Der verheiratete Kläger wohnte im Streitjahr 2002 in X und wurde auf Antrag getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr war er vom 1. Januar bis 30. September als Projektleiter bei der Firma P AG, S/Schweiz, beschäftigt. Die Firma P AG vertrieb Parkanlagen und Parksysteme. Der Kläger war schwerpunktmäßig für den Vertrieb in Italien, Frankreich, Portugal, Spanien und die französische und italienische Schweiz tätig.
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