FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2007
3 K 21/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a ; DBA Schweiz Art. 15a ;
Fundstellen:
IStR 2008, 485

Grenzgängereigenschaft bei Schichtarbeit und nächtlichem Bereitschaftsdienst; Pikettdienst

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 21/07

DRsp Nr. 2008/1939

Grenzgängereigenschaft bei Schichtarbeit und nächtlichem Bereitschaftsdienst; Pikettdienst

1. Für die Grenzgängereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer regelmäßig arbeitstäglich die Grenze in beide Richtungen überquert. 2. Eine "regelmäßige" Rückkehr liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen infolge einer angeordneten Rufbereitschaft im Anschluss an seine aktive Tätigkeit nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt. 3. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Zeit nach der aktiven Zeit arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitnehmer wegen des Bereitschaftsdienstes aus beruflichen Gründen an der Rückkehr nach der aktiven Arbeitszeit gehindert war.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15a ; DBA Schweiz Art. 15a ;

Tatbestand: