FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2009
3 K 4105/08
Normen:
DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 15 Abs. 2; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1; EStG § 34c Abs. 3 Alt. 3; Schweizer Obligationenrecht Art. 462;
Fundstellen:
EFG 2010, 778

Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz; keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland; Entsendung eines Grenzgängers in Drittstaaten; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Quellensteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 4105/08

DRsp Nr. 2010/3110

Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz; keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland; Entsendung eines Grenzgängers in Drittstaaten; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Quellensteuer

1. Die zeitweise Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers in Drittstaaten führt, bei einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Schweizer Arbeitgeber, nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft für das ganze Kalenderjahr. 2. Bei der Tätigkeit in Drittstaaten ist die Anzahl von 60 schädlichen Nichtrückkehrtagen nicht zu kürzen. 3. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Grenze regelmäßig überquert. Dies erfordert kein tägliches jedoch mehr als nur ein gelegentliches Überqueren der Grenze zur Schweiz. 4. Der Arbeitsort des Arbeitnehmers befindet sich bei einem Aufenthalt in Drittstaaten am Ort des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer weiter in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. 5. Wird ein Arbeitnehmer von der Konzernobergesellschaft in die ausländische Tochtergesellschaft entsandt, um dort Koordinierungs-, Integrations- und Kontrolltätigkeiten wahrzunehmen, dient die Tätigkeit dem entsendenden Unternehmen.