BFH - Urteil vom 16.05.2001
I R 100/00
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Verhandlungsprotokoll (vom 18. Dezember 1991) Abschn. II. 1.;
Fundstellen:
BB 2001, 1835
BFHE 195, 341
BStBl II 2001, 633
DB 2001, 1865
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Grenzgängerregelung Deutschland - Schweiz

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen I R 100/00

DRsp Nr. 2001/11933

Grenzgängerregelung Deutschland - Schweiz

»Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz, der an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, unterliegt dennoch als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung, wenn die Nichtrückkehr auf die Wahrnehmung eines gelegentlichen Nachtbereitschaftsdienstes zurückzuführen ist.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Verhandlungsprotokoll (vom 18. Dezember 1991) Abschn. II. 1.;

Gründe:

I. Die im Inland wohnenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer 1995 veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist als Chef de Service eines Schweizer Hotels im deutsch-schweizerischen Grenzbereich beschäftigt. Sie kehrte im Streitjahr 1995 an insgesamt 71 Tagen nicht an den deutschen Wohnort zurück, weil sie --im jeweiligen Einzelfall unvorhergesehenen-- Bereitschaftsdienst hatte. Sie legte dazu eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, wonach sie --neben der Hoteleigentümerin-- "vereinbarungsgemäß ... mitverantwortlich dafür (war), die Betreuung und auch die Sicherheit der Hotelgäste rund um die Uhr zu gewährleisten" und daher zuweilen Nachtbereitschaft wahrnehmen müsse.