Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid
sowie die Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus der Schweiz nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Bescheid mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitig ist, ob der Kläger Grenzgänger i.S. des Art.
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