FG München - Urteil vom 12.09.2018
15 K 1010/18
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 1; DBA-Schweiz Art. 2; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d;

Grenzgängerstatus bei einer großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort; Progressionsvorbehalt von Einkünften eines Arztes aus der Schweiz

FG München, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 15 K 1010/18

DRsp Nr. 2019/13246

Grenzgängerstatus bei einer großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort; Progressionsvorbehalt von Einkünften eines Arztes aus der Schweiz

Tenor

1.

Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid

sowie die Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus der Schweiz nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Bescheid mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 1; DBA-Schweiz Art. 2; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz war.