FG Münster - Urteil vom 22.02.2008
9 K 5143/06 G
Normen:
RL 2003/49/EG Art. 1 Abs. 1 ; RL 2003/49/EG Art. 3 Buchst. b ; GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 968
IStR 2008, 372

Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht EU-rechtswidrig

FG Münster, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 5143/06 G

DRsp Nr. 2008/10116

Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht EU-rechtswidrig

1. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/49/EG (Zinszahlungsrichtlinie) ist nicht auf eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen beim zinszahlenden Unternehmen anwendbar. Vielmehr werden durch Art. 1 Abs. 1 RL 2003/49/EG die Einkünfte beim zinsempfangenden Unternehmen in Form von Zinsen von allen hierauf erhebbaren Steuern befreit. Nicht für die Entscheidung tragend ist aber die vom Gericht erwogene Erstreckung auch auf das zinszahlende Unternehmen, da sich ein inländisches Unternehmen wegen Art. 1 Abs. 10 RL 2003/49/EG und des dort zugelassenen Umsetzungsspielraums der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar auf diese Richtlinie berufen kann, sofern im Zeitpunkt der Zinszahlung die in Art. 3 Buchst. b RL 2003/49/EG genannten Voraussetzungen noch nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums, der höchstens zwei Jahre betragen darf, erfüllt sind. 2. Da die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht nur auf ausländische, sondern auch auf inländische Unternehmen anzuwenden ist, findet eine Benachteiligung grenzüberschreitender Unternehmen nicht statt. Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG verstößt deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43, 48 EGV.