I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in K einen Kfz-Handel; ihr einziger Angestellter war AB, ein Bruder des BB.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1995 und 1996 machte die Klägerin Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen einer Firma C-Automobilhandel BB (C) in Norderfriedrichskoog und einer Firma D in Kempen geltend.
BB, der Inhaber von C, war auch Inhaber der in Brixen/Italien ansässigen Firma E. Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung verfügte BB in Norderfriedrichskoog über keine eigenen Räumlichkeiten; vielmehr war dort lediglich ein Büroservice tätig.
Inhaber vom D war ein Schwager von BB.
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