I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwarb mit Vertrag vom 13. November 2003 ein Grundstück. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Antragstellerin die für die Aufteilung des Grundstücks in Wohneigentum erforderlichen Genehmigungen erhält. Im Vertrag wurde zugleich die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch bewilligt. Den Umschreibungsantrag durfte ausschließlich die beurkundende Notarin stellen, und zwar erst, wenn ihr die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen oder dieser bei ihr hinterlegt worden war. Vor Zahlung des Kaufpreises durfte sie keine die Auflassung enthaltende beglaubigte Kopie oder Ausfertigung des Kaufvertrages aushändigen.
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