BFH - Beschluss vom 10.02.2005
II B 115/04
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1139
DStR 2005, 1857
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2717/04

GrESt - Auflassung

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen II B 115/04

DRsp Nr. 2005/5318

GrESt - Auflassung

1. Die Auflassung unterliegt der GrESt, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet.2. Die Auflassung unterliegt dann nicht der GrESt, wenn diese nur die Übertragung solcher Grundstücke auf Personen bewirkt, in deren grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich sie bereits zuvor getreten waren. Das ist i.d.R. der Fall, wenn durch die Auflassung ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt wird.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 § 14 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwarb mit Vertrag vom 13. November 2003 ein Grundstück. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Antragstellerin die für die Aufteilung des Grundstücks in Wohneigentum erforderlichen Genehmigungen erhält. Im Vertrag wurde zugleich die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch bewilligt. Den Umschreibungsantrag durfte ausschließlich die beurkundende Notarin stellen, und zwar erst, wenn ihr die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen oder dieser bei ihr hinterlegt worden war. Vor Zahlung des Kaufpreises durfte sie keine die Auflassung enthaltende beglaubigte Kopie oder Ausfertigung des Kaufvertrages aushändigen.