I. Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 18. Juli 2000 erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von dem Verkäufer (V) je 265/1000 Miteigentumsanteile und die G-GmbH die restlichen 470/1000 Miteigentumsanteile an einem unbebauten Grundstück, auf dem die Errichtung eines Vier-Familienhauses beabsichtigt war. Zugunsten der Kläger wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt und bewilligt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger durch Bescheide vom 7. September 2000 Grunderwerbsteuer von jeweils ... DM fest.
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