BFH - Urteil vom 27.04.2005
II R 30/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2050
BFH/NV 2005, 2050
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 2752/02 GrE - 10.4.2003,

GrESt: Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II R 30/03

DRsp Nr. 2005/14599

GrESt: Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG unterliegt der GrESt u. a. die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot, soweit es sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf diese Abtretung begründet hat.2. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn das Kaufangebot alternativ an den Angebotsempfänger oder einem von diesem zu benennenden Dritten gerichtet ist und der Dritte das Kaufangebot infolge der Benennung durch den Angebotsempfänger (unmittelbar) annimmt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, hatte dem Kaufmann S ein Darlehen über 4,5 Mio. DM zur Errichtung eines Gebäudes, das bereits in 18 Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt war, gewährt. Das Darlehen war an allen Wohnungseigentumsrechten dinglich gesichert. Über das Vermögen des S wurde Ende 1997 das Konkursverfahren eröffnet; die Eigentumswohnungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertig gestellt. Der Konkursverwalter gab das Gesamtobjekt aufgrund der Höhe der dinglichen Belastungen frei.