BFH - Beschluss vom 17.03.2006
II B 157/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a § 3 Nr. 8 § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1341
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1182/05

GrESt: Anteilsübertragung, Rückerwerb

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen II B 157/05

DRsp Nr. 2006/11463

GrESt: Anteilsübertragung, Rückerwerb

1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn mindestens 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen von den bisherigen Gesellschaftern auf eine andere Person übertragen werden, die die Anteile treuhänderisch für die früheren Gesellschafter hält. Der Zusatz "oder mittelbar" soll den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht etwa einschränken, sondern - im Gegenteil - erweitern.2. Der Rückerwerb eines zuvor an einen Treuhänder übertragenen Gesellschaftsanteils durch den Treugeber und Altgesellschafter fällt ebenfalls unter § 1 Abs. 2a GrEStG und ist nicht von der Besteuerung auszunehmen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a § 3 Nr. 8 § 16 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört. Ihre Gesellschafter waren ursprünglich eine GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und eine AG sowie eine KG als Kommanditisten. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 23. Juni 2003 (Vertrag 1) verkauften die AG und die KG ihre Anteile an der Antragstellerin an N; die Abtretung der Gesellschaftsanteile sollte mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister vorgenommen werden, die am 28. August 2003 erfolgte.