BFH - Urteil vom 26.02.2007
II R 50/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1535
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 70/2005

GrESt: Anzeigepflicht für Änderung des Gesellschafterbestandes

BFH, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen II R 50/06

DRsp Nr. 2007/11379

GrESt: Anzeigepflicht für Änderung des Gesellschafterbestandes

Eine Anzeigepflicht für Änderungen im Gesellschafterbestand besteht bei Änderungen, die nach § 5 und § 6 Abs. 3 GrEStG befreiten Einbringungsfällen folgen, erst mit der Einführung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist infolge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Grundbesitz KG (KG) geworden. Diese erwarb mit Vertrag vom 24. März 1999 von der Grundbesitz Objekt KG Grundstücke zu einem Kaufpreis von ... DM. An beiden Gesellschaften waren die gleichen Gesellschafter beteiligt. Mit Vertrag vom 20. Mai 1999 trat die X-AG (AG) als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Sie war am Festkapital der KG mit 80 % beteiligt; die Anteile der bisherigen Gesellschafter reduzierten sich entsprechend auf 20 %. Der Vertrag vom 20. Mai 1999 wurde vom Notar der damals zuständigen Finanzbehörde nicht angezeigt.