Will das FA bei der Ausübung des Auswahlermessens nach § 13 Nr. 1 GrEStG 1983 darauf Rücksicht nehmen, wer im Innenverhältnis der Vertragsparteien die GrESt zu tragen hat, so darf es danach fragen, ob die vertragliche Zuweisung der Steuerlast auf den Veräußerer zur Geschäftsgrundlage hatte, dass die Steuer nur einmal anfällt und nicht aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zweimal festgesetzt wird.
Gründe:
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