I.
Streitig ist, ob bei der Verschmelzung zweier eingetragener Vereine die Grunderwerbsteuer anhand der Einheitswerte oder anhand einer Gegenleistung zu erheben ist.
Die Mitgliederversammlung des X e. V. am 10.12.1991 und die Mitgliederversammlung des Y e. V. am 13.02.1992 haben den Zusammenschluss beider Vereine zum 01.01.1992 beschlossen. Der Zusammenschluss sollte durch Aufnahme des X e. V. in den Y e. V. mit anschließender Auflösung des X e. V. und Namensänderung des Y e. V. in Y - X e. V. - die Klägerin - durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang wurde mit notariellem Vertrag vom 06.05.1992 (Bl. 6 ff FA-Akte) ein Fusionsvertrag (Anlage I) geschlossen, der unter anderem folgendes vorsah:
- alle vorhandenen Aktiva und Passiva des X e. V. werden von der Klägerin übernommen;
- die Mitglieder des X e. V. werden automatisch in den neubenannten Y e. V. aufgenommen, sofern einer Mitgliedschaft im neu gegründeten Verein nicht widersprochen wird;
- die Anteile an der X GmbH werden auf die Klägerin übertragen und
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