BFH - Beschluss vom 23.08.2007
II B 3/07
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2348
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3883/05

GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen II B 3/07

DRsp Nr. 2007/17552

GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein einheitliches Vertragswerk i. S. der BFH-Rechtsprechung zu § 9 Nr. 1 GrEStG auch dann gegeben ist, wenn vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages ein Vertrag über die Bebauung des Grundstücks mit einem Dritten abgeschlossen wird und der Erwerber erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags ein ihm bereits früher vom Veräußerer gemachtes Angebot über die Bebauung des Grundstücks annimmt, nach dem der ursprünglich mit der Gebäudeerrichtung beauftragte Generalübernehmer den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. 2. Diese Frage ist auf Grundlage der bisherigen BFH-Rechtsprechung klar und eindeutig zu bejahen und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: