BFH - Urteil vom 28.03.2007
II R 15/06
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1349
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 326/2003

GrESt: Erwerb i. S. von § 3 Nr. 1 GrEStG

BFH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen II R 15/06

DRsp Nr. 2007/9367

GrESt: Erwerb i. S. von § 3 Nr. 1 GrEStG

1. Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber liegt nur ein Erwerb i. S. des § 3 Nr. 1 GrEStG vor.2. Bürgerlich-rechtlich und damit auch grunderwerbsteuerrechtlich erfüllt das ideelle Miteigentum an einem Grundstück den Grundstücksbegriff.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 31. Oktober 2002 von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten einen zu deren Gesamtgut gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Der Kaufpreis betrug 4 395,26 EUR.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 22. November 2002 gegen den Kläger für diesen Erwerb aus einer Gegenleistung von 4 395 EUR Grunderwerbsteuer in Höhe von 153 EUR fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, grunderwerbsteuerrechtlich lägen zwei Erwerbsvorgänge, nämlich von beiden Ehegatten vor, für die jeweils die Freigrenze des § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht überschritten sei.

Er beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 19. September 2003 sowie den Steuerbescheid vom 22. November 2002 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.