BFH - Urteil vom 13.12.2006
II R 22/05
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1183
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 951/03

GrESt: Erwerb Kaufpreisforderung als zusätzliche Gegenleistung für Grundstückserwerb

BFH, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen II R 22/05

DRsp Nr. 2007/6153

GrESt: Erwerb Kaufpreisforderung als zusätzliche Gegenleistung für Grundstückserwerb

1. Bemessungsgrundlage für die GrESt ist der Wert der Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.2. Als solche sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind.3. Erwirbt ein Grundstückskäufer die Forderung einer Bank gegen den Verkäufer und erhält er neben der Forderung auch das zu deren Sicherung am Grundstück bestellte Grundpfandrecht oder wird dieses gelöscht, stellt der an die Bank entrichtete Kaufpreis eine zusätzliche Gegenleistung für den Grundstückserwerb dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber die Forderung längerfristig nicht ernsthaft geltend macht und deren Kauf deshalb einer schuldbefreienden Übernahme der Verbindlichkeit des Veräußerers gleichsteht.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: