I. Mit notariellem Erbteilskaufvertrag vom 7. Juni 1999 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu einem Gesamtkaufpreis von ... DM mehrere Miterbenanteile an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehörte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 23. August 2001 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von ... DM (Kaufpreis ... DM zuzüglich übernommener Belastungen von ... DM) fest. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin geltend machte, der Erwerb eines Miterbenanteils unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Steuerbarkeit aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).
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