BFH - Beschluss vom 04.02.2004
II B 147/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1163/02

GrESt für Übertragung eines Anteils an einem Nachlass

BFH, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen II B 147/02

DRsp Nr. 2004/5330

GrESt für Übertragung eines Anteils an einem Nachlass

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG führt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Erbteilskaufvertrag vom 7. Juni 1999 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu einem Gesamtkaufpreis von ... DM mehrere Miterbenanteile an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehörte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 23. August 2001 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von ... DM (Kaufpreis ... DM zuzüglich übernommener Belastungen von ... DM) fest. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin geltend machte, der Erwerb eines Miterbenanteils unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Steuerbarkeit aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).