BFH - Urteil vom 07.02.2001
II R 35/99
Normen:
AO § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1144

GrESt; Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen II R 35/99

DRsp Nr. 2001/10037

GrESt; Gestaltungsmissbrauch

1. Der Erwerb einer Beteiligung an einer grundbesitzenden PersG begründet keinen Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung von Gesellschaftsgrundstücken. 2. Durch besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen kann die Mitgliedschaft an einer grundbesitzenden GbR so gestaltet werden, dass sie im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis einem Wohnungs- bzw. Teileigentum gleichkommt. Die Übertragung eines derart ausgestalteten Mitgliedschaftsrechts an einer GbR kann u.U. als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der Vorgang der GrESt unterliegt. 3. Von einem Gestaltungsmissbrauch ist insbesondere auszugehen, wenn die Beteiligung an einer PersG mit einer besonderen Berechtigung an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück (Eigentumswohnung) verbunden ist und der Gesellschafter ggf. durch einseitige Erklärung (z. B. Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft) seine Gesellschafterstellung ohne Weiteres in einen Anspruch auf Eigentumsübertragung an diesem Grundstück "umwandeln" kann.