BFH - Beschluss vom 19.08.2004
II B 60/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 69
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1173/02

GrESt: grundsätzliche Bedeutung bei Umwandlung

BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen II B 60/03

DRsp Nr. 2004/16951

GrESt: grundsätzliche Bedeutung bei Umwandlung

Da die GrESt auch solche Rechtsträgerwechsel erfasst, die nicht Teil eines Leistungsaustausches "Grundstück gegen Entgelt" sind, bedarf die Behauptung, die Besteuerung umwandlungsbedingter Grundstücksübergänge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einer näheren Darlegung, woran gemessen und mit wem oder was verglichen sowie aus welchen Gründen sich ein solcher Gleichheitsverstoß ergeben soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Durch die am 28. November 1997 erfolgte Eintragung einer mit Vertrag vom 19. August 1977 vereinbarten Spaltung ins Handelsregister ging das bebaute Grundstück der bisherigen Eigentümerin (Alteigentümerin), einer GmbH, an der X Straße in Y auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ebenfalls eine GmbH, über. An beiden Gesellschaften sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt.

Nach gesonderter Feststellung des Grundstückswerts auf 7 168 000 DM setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom 13. November 1998 wegen eines Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine Steuer von 250 880 DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Steuerbarkeit des Vorgangs gewandt hatte, blieben ohne Erfolg.