BFH - Beschluss vom 27.04.2005
II B 76/04
Normen:
GrEStG (1983) § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1627
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 942/96

GrESt: KGaA keine Gesamthand

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II B 76/04

DRsp Nr. 2005/10529

GrESt: KGaA keine Gesamthand

Eine KGaA ist auch insoweit nicht als "Gesamthand" i. S. des § 6 Abs. 3 GrEStG anzusehen, als es um die Beteiligung der persönlich haftenden Gesellschafter geht. Die Gesellschafter sind weder im zivilrechtlichen Sinne gesamthänderisch beteiligt noch rechtfertigen besondere grunderwerbssteuerrechtliche Erwägungen eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Aufgrund eines notariell beurkundeten Spaltungsplans ging das Vermögen einer OHG als Gesamtheit auf eine dadurch gegründete KGaA --die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- gegen Gewährung der im Spaltungsplan bezeichneten Anteile an der KGaA über (Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes -- UmwG --). Die am 19. Juli 1995 in das Handelsregister eingetragene Spaltung führte zum Übergang des gesamten Grundbesitzes der OHG auf die Klägerin als aufnehmenden Rechtsträger.

In einem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Bemessungsgrundlage für diesen Rechtsträgerwechsel auf insgesamt ... DM fest.