BFH - Beschluss vom 20.04.2007
II B 69/06
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 52;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1538
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 357/04

GrESt; Meistgebot

BFH, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen II B 69/06

DRsp Nr. 2007/11377

GrESt; Meistgebot

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gilt beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. 2. Die Begriffe sind i. S. des Zwangsversteigerungsrechts auszulegen. Bestehen bleibende Rechte sind danach solche, die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken sind. 3. Als bestehen bleibende Rechte sind Hypotheken und Grundschulden mit ihrem Kapitalbetrag, dem Nennwert, anzusetzen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 52;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2002 Miteigentumsanteile an einem Grundstück mit einem Meistgebot, bestehend aus dem Bargebot von 197 000 EUR und einer als Teil des geringsten Gebots zu übernehmenden Grundschuld in Höhe von 227 524,89 EUR.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2003 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer mit 3,5 % aus dem Meistgebot (424 524 EUR) in Höhe von 14 858 EUR fest.