BFH - Urteil vom 18.03.2005
II R 21/03
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, 6 § 5 § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1867
GmbHR 2005, 1507
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1147/00

GrESt: PersG als alleinige GmbH-Gesellschafterin

BFH, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen II R 21/03

DRsp Nr. 2005/11840

GrESt: PersG als alleinige GmbH-Gesellschafterin

1. Gegenstand der Steuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist die durch den Anteilserwerb begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand.2. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft zuzurechen sind.3. Der Umstand, dass eine KG alleinige Gesellschafterin einer GmbH ist, begründet keine gesamthänderische Mitberechtigung an den Grundstücken der GmbH.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, 6 § 5 § 6 ;

Gründe:

I. A-KG hatte durch Vertrag vom 22. Juli 1993 sämtliche Anteile an der X-GmbH (GmbH) erworben, zu deren Vermögen zwei Grundstücke gehörten. Für diesen Erwerb hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) gegen die A-KG nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer festgesetzt.