Hat ein Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück oder die Verwertungsbefugnis an dem Grundstück, so führt die Verlängerung der Leasingdauer, d. h. die weitere Befristung eines möglichen Eigentumsverschaffungsanspruchs, nicht zu einer Änderung der GrESt-rechtlichen Zuordnung.
Normenkette:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
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